Satzung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat. 2Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
1Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 3Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).
Zweiter Abschnitt
Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) 1Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, an den Entscheidungen der Schule mit.
(3) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 GSO.
(4) Für die Amtszeit des Elternbeirats gelten die Bestimmungen der GSO (§19)
§ 4 Organe des Elternbeirats
(1) 1Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein. 2Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung
- einen Vorsitzenden
- einen Stellvertreter
- einen Schriftführer
- die weiteren Mitglieder des Schulforums und deren Stellvertreter; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen; der Vorsitzende als gesetzliches Mitglied des Schulforums wird von dessen Stellvertreter vertreten.
(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) 1Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schriftführers sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(4) 1Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 5 Geschäftsgang
(1) 1Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und § 21 GSO gewählten Mitgliedern. 2Er berät und entscheidet in Sitzungen. 3In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 4Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung.
(2) 1Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch viermal im Schuljahr. 2Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. 3Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirates.
(3) 1Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. 2Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen aus der Schulgemeinschaft und Vertreter des Sachaufwandsträgers einladen. 3Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) 1Über die Sitzungen des Elternbeirats wird ein Protokoll angefertigt. 2Dieses wird den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt. 3Das Protokoll kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. 4Bis spätestens eine Woche nach möglicher Kenntnisnahme können gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich Einwände erhoben werden.
(6) Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
(1) 1Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat gemäß § 4 Absatz 2, verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
- Das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
- Vorschläge zur Schulentwicklung zu unterbreiten und zu beraten,
- den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf:
- grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
- die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,
- die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
- die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
- die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
- Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
- die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen.
(3) 1Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. 2Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 3Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
- Baumaßnahmen,
- Fragen der Schulfinanzierung,
- einen Wechsel der Schulträgerschaft,
- die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
- die Bestellung des Schulleiters.
(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
- die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
- die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
- der Name der Schule,
- die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit,
- die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen.
(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf
- die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken,
- die Errichtung und Auflösung von Schulen,
(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.
- Er entsendet Mitglieder in das Schulforum.
- Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben (§ 6 Abs.2 Satz 2 GSO).
(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG und § 16 und § 17 GSO mit (Art 86 Abs 10 BayEUG)
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Art 69 Abs. 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Abs. 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSO der Ministerialbeauftragte zur Beratung und in Konfliktfällen angerufen werden.
Dritter Abschnitt
Finanzen
§ 7 Grundsätze
(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
(4) Der Vorsitzende erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5) Die Gelder sind für die Aufgaben der Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 8 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 01.12.2008 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am 01.12.2008 beschlossen.
Ebern, den 01.12.2008
Vorsitzende des Elternbeirats
Christine Seebach-Künzel