Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Text – sofern nicht anders kenntlich gemacht – das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter / Identitäten.
Jahrgangsstufe 5 bis 11
- Krankmeldung
Bitte nutzen Sie für die Krankmeldung Ihres Kindes den Schulmanager. Hier können Sie bis 7:45 Uhr eine Krankmeldung vornehmen und ggf. auch die Dauer der Krankheit eintragen. Eine schriftliche Entschuldigung ist nicht mehr notwendig.
Bitte denken Sie daran, den Zeitraum der Krankmeldung im Schulmanager zu verlängern, sollte die Genesung Ihres Kindes mehr Tage in Anspruch nehmen als erwartet. - Beurlaubungen
Nach § 20 BaySchO können Schüler in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag vom Schulbesuch beurlaubt werden.
Die Formulierung „können“ bedeutet, dass die Erteilung der Beurlaubung im Ermessen der Schulleitung liegt. Einen Anspruch auf Beurlaubung gibt es nicht.
Anträge auf Beurlaubungen sind grundsätzlich so frühzeitig wie möglich und durch einen Erziehungsberechtigten zu stellen.
Bitte nutzen Sie auch hierfür den Schulmanager. Dort können Sie bis drei Tage vor dem Datum der Beurlaubung einen begründeten Antrag stellen. Es ist auch möglich, Ihr Kind für einen konkreten Zeitraum während des Schultages zu beurlauben, beispielsweise von 10:30 bis 13:00 Uhr.
Die Frist von drei Tagen kann grundsätzlich nur dann unterschritten werden, wenn eine frühere Beantragung objektiv unmöglich war.
Bitte füllen Sie in diesem Fall folgendes Formular aus und senden es per Mail an das Sekretariat oder geben Sie es Ihrem Kind in die Schule mit. Dort wird der Antrag geprüft und im Anschluss von Ihrem Kind wieder abgeholt werden.
Termine für Führerscheinprüfungen, Arztbesuche und Ähnliches sind nach Möglichkeit außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, sind im Antrag auf Beurlaubung stets der genaue Zeitpunkt und der Ort anzugeben. Auch in anderen Fällen (z. B. Termine für Einstellungstests) sind ergänzende Unterlagen (wie z. B. die Einladung zum Einstellungstest) mit dem Beurlaubungsantrag vorzulegen.
Der Schüler ist verpflichtet, die Lehrkräfte der von der Beurlaubung betroffenen Unterrichtsstunden so frühzeitig wie möglich zu informieren. - Befreiungen
Bei Erkrankung während des Tages darf die Schule nur nach Befreiung durch die Schulleitung verlassen werden. Der Schüler muss im Sekretariat von einem Angehörigen abgeholt werden.
Jahrgangsstufe 12 und 13
- Krankmeldung oder kurzfristige zwingende Gründe
Kann ein Schüler aus zwingenden Gründen nicht am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilnehmen, muss er sich am selben Tag bis 7:45 Uhrtelefonisch im Sekretariat oder online über den Schulmanager entschuldigen.
Dies gilt auch im Falle eines späteren Unterrichtsbeginns.
Er kann dabei nicht durch andere Schüler entschuldigt werden. Bei Nichtvolljährigen müssen die Erziehungsberechtigten entschuldigen. - Fehlen an Tagen mit Leistungserhebungen
Bei Fehlen an Prüfungstagen ist eine telefonische Entschuldigung erforderlich. Dabei ist bereits auf die Prüfung zu verweisen. Bei anstehenden mündlichen Leistungsnachweisen (wie Referaten, Präsentationen, mündlichen Schulaufgaben) ist zudem die entsprechende Lehrkraft über einen geeigneten Kommunikationsweg (wie MS Teams oder den Schulmanager) zu informieren.
In diesem Falle sowie bei längerer Erkrankung (mehr als drei Unterrichtstage) kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Ärztliche Atteste sind der Schule innerhalb von 10 Tagen vorzulegen, andernfalls „gilt das Fernbleiben als unentschuldigt“ (§ 20,2 BaySchO). - Beurlaubungen
Bei vorhersehbaren Absenzen (wie Fahrprüfungen, Hochzeiten etc.) ist so früh wie möglich im Voraus eine Beurlaubung im Schulmanager zu beantragen. Eine Frist von drei Tagen kann dabei nur unterschritten werden, wenn eine frühere Beantragung objektiv unmöglich war. Generell sind Termine außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren.
Wird die Frist von drei Tagen unterschritten, muss die Beurlaubung schriftlich (Formular oder Mail) im Sekretariat vorgelegt werden, um von der Schulleitung geprüft zu werden.
Für den Besuch von Studieninformationen, Assessment-Centern oder Vorstellungsgesprächen sind in der Regel maximal drei Beurlaubungen pro Jahr möglich.
Für Zeiten, zu denen schriftliche Leistungsnachweise angesetzt sind, sind grundsätzlich keine Unterrichtsbeurlaubungen möglich.
Schüler, denen bereits vor der Bekanntgabe des jeweiligen Schulaufgabenplanes anstehende Beurlaubungen bekannt sind, teilen diese Termine rechtzeitig dem Oberstufenkoordinator mit. - Befreiungen
Bei Erkrankung während des Tages darf die Schule nur nach Befreiung durch die Schulleitung verlassen werden. Nicht volljährige Schüler müssen im Sekretariat von einem Angehörigen abgeholt werden. - Regelungen bei Sportbefreiungen
Bei einmaligen Unpässlichkeiten, die die Teilnahme am Sportunterricht verhindern (grippaler Infekt, Verstauchung etc.) genügt eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten oder durch den volljährigen Schüler. Eine zusätzliche Information der jeweiligen Sportlehrkraft (MS Teams, Schulmanager oder persönlich) ist unbedingt erforderlich. Diese kann in besonderen Fällen auf eine Teilnahme bestehen (z. B. bei nicht krankheitsbedingten Fällen für Assistenzaufgaben oder mündlichen Beiträgen).
Bei Erkrankungen über einen längeren Zeitraum (mehr als zwei Wochen) ist ein ärztliches Attest nötig. Es wird im Sekretariat abgegeben und in Kopie an den Oberstufenkoordinator und an die Sportlehrkräfte weitergeleitet. - Weitere Regelungen
Die Kursleiter führen eine Anwesenheitsliste, die mit den Absenzmeldungen aus dem Sekretariat abgeglichen wird. In dieser wird auch ein Vermerk gemacht, wenn Schüler zu spät zum Unterricht erscheinen. Bei Unklarheiten bezüglich des Fehlens eines Schülers ist dem umgehend nachzugehen.
Bei häufigem Fehlen eines Schülers wird ausdrücklich auf die Anwendung von § 27 der Schulordnung (Feststellung der Note für Leistungsnachweise mit Hilfe einer Ersatzprüfung) sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Attestpflicht verhängt werden kann.
Ein eindeutiges Fehlverhalten des Schülers (z. B. unerlaubtes und unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht) ist nach der Klärung mit einem Verweis zu ahnden.
Der Oberstufenkoordinator prüft vierteljährlich die Anzahl der Absenzen seiner Oberstufenschüler und kann gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. Die gewissenhafte Einhaltung dieser Regeln durch alle Beteiligten dient einem geordneten Unterrichtsbetrieb, einer gerechten und chancengleichen Leistungserhebung sowie einem guten Unterrichtsklima.